Hofer Druck GmbH
Treffling 75b / 9871 Seeboden
Wertschätzung für deine Mitarbeiter!
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Grundlage aller mit uns geschlossenen Verträge und von uns erstellten Angebote. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Käufers bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung, um rechtswirksam zu werden. Sie gelten bei Konsumenten im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes, sofern dieses Gesetz nicht abweichende Bestimmungen enthält.
Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, auch per e-mail oder Fax künftig beworben zu werden. Erteilte Aufträge sind unwiderruflich und gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind oder stillschweigend die Lieferung ausgeführt wird. Sofern keine besondere Auftragsbestätigung erteilt wird, gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. Durch die Auftragserteilung erklärt sich der Besteller mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich einverstanden u. verzichtet auf die Geltung seiner Bedingungen. Wir sind berechtigt, vor Ausführung eines Auftrages ein firmenmäßig gezeichnetes Auftragsschreiben einzuholen. Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes einer Auftragsbestätigung vom Bestellbrief müssen innerhalb von 2 Werktagen nach Einlangen der Auftragsbestätigung erhoben werden, widrigenfalls der Inhalt der Auftragsbestätigung als verbindlich gilt. Alle Auftragsabmachungen bedürfen der schriftlichen Form. Mündliche Abreden gelten ohne schriftliche Bestätigung als nicht erfolgt.
Sämtliche Preise verstehen sich rein netto in Euro ab Druckerei ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Unsere Angebotspreise sind stets freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als Festpreise bezeichnet sind. Jede zwischen unserem Angebot und der Lieferung eintretende Erhöhung der Herstellkosten, wie z. B. die Erhöhung des Materialpreises oder der tariflichen Arbeitslöhne und Gehälter, berechtigt uns zu einer entsprechenden Erhöhung der im Angebot veranschlagten oder bestätigten Preise.
Die Lieferfristen laufen ab Datum der Auftragsbestätigung bzw. bei Lohndrucken ab dem Datum des Eintreffens des Druckgutes in der Druckerei. Wir sind bemüht, so rasch wie möglich zu liefern, sind aber an eine feste Lieferfrist nicht gebunden.
Soweit abweichend davon ein fester Liefertermin vereinbart ist, hat der Käufer im Falle des Verzuges der Lieferung eine der Art und Umfang des Auftrages angemessene Nachfrist von mindestens 6 Wochen zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten; weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, Kompensation mit der Werklohnforderung ist unzulässig, Gegenforderungen sind gesondert geltend zu machen bzw. einzuklagen. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware die Druckerei oder ein Lager verlässt, oder der Tag, an dem sie dem Käufer zur Verfügung gestellt wird.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme hätte vertragsmäßig erfolgen sollen; damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über. Wir sind berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferunmöglichkeit die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.
Höhere Gewalt jeder Art, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Ausbleiben wichtiger Zulieferung oder der für die Ausführung der Bestellung bzw. Lieferung erforderlichen Unterlagen, behördlichen Genehmigungen, Angaben des Bestellers verlängern die Lieferfrist angemessen, auch wenn sie während des Lieferverzuges eingetreten sind und berechtigen uns ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer hat in diesem Fall kein Recht auf Ersatzlieferung oder Schadloshaltung.
Die unbedingte Kreditwürdigkeit des Bestellers ist Voraussetzung für die Lieferpflicht. Gehen nach Vertragsabschluß Auskünfte ein, welche die Gewährung eines Kredites in der aus dem Auftrag sich ergebenden Höhe nicht als völlig unbedenklich erscheinen lassen, oder erfolgt die Bezahlung fälliger Beträge aus diesem oder anderen Abschlüssen trotz Mahnung nicht bedingungsgemäß, so werden alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig und wir sind berechtigt, Sicherheiten einschließlich Vorauskassa oder Barzahlung zu verlangen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.
Schecks und Wechsel nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und stets nur zahlungshalber entgegen und gelten erst nach deren Einlösung einschließlich der Kosten, als Zahlung. Diskont, Wechselspesen, Wechselsteuer und weitere Abgaben gehen zu Lasten des Käufers. Wechselzahlung gilt nicht als Barzahlung und berechtigt nicht zum Skontoabzug. Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für uns keine Verpflichtung zur Auftragsausführung. Bei Arbeiten, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, sind wir berechtigt, entsprechende Teilzahlungen für Teilleistungen zu fordern.
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. An allen Rohmaterialien jeder Art, die uns vom Auftraggeber selbst oder mit dessen Willen von dritten Personen übergeben worden sind, haben wir hinsichtlich sämtlicher fälliger Forderungen gegen den Auftraggeber ein Pfandrecht. Jede Ware bleibt unser Eigentum bis zur Tilgung aller Forderungen, die uns aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Kunden ihm gegenüber zustehen. Druckgut geht nach Bearbeitung in unser Eigentum über und wird unter Eigentumsvorbehalt dem Kunden wiederum ausgeliefert. Erst bei vollständiger Bezahlung des Werklohnes geht das Eigentum an den Auftraggeber über. Bis dahin wird Eigentumsvorbehalt vereinbart. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; – eine Verpfändung der Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, die Rechte des Vorbehaltsverkäufers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Alle Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an den Lieferer ab; der Lieferer nimmt diese Abtretung hiermit an. Bei einer Weiterverarbeitung erlischt jedoch das Eigentum des Verkäufers auch nicht durch Verbindung, Vermischung oder Weiterverarbeitung der Ware; vielmehr sind sich die Vertragsteile darüber einig, dass die durch die Umbildung entstandenen neuen Sachen für uns als Miteigentümer bzw. Eigentümer entstehen.
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Versendung unfrankiert und auf dem nach unserem Ermessen besten Wege ohne Versicherung. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit deren Absendung oder im Falle der Abholung mit der Bereitstellung auf diesen über. Die Rechnung wird erteilt, sobald die Ware versandbereit bzw. abholbereit ist. Kann wegen höherer Gewalt, z. B. Streik, nicht versandt werden, so wird die Ware auf Rechnung und Gefahr des Bestellers auf Lager genommen bzw. bei einem Spediteur eingelagert. Die Fälligkeit der Rechnung wird dadurch nicht berührt. Die Verpackung (nicht Einzelverpackung in Polybeutel!) ist gratis bzw. wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
Die handelsüblichen sowie technisch nicht vermeidbaren Abweichungen zwischen bestellter und gelieferter Ware bzw. Drucken hinsichtlich Format, Aufmachung, Farbe und Qualität berechtigt nicht zur Mängelrüge. Im übrigen gelten die Lieferbedingungen der zuständigen Lieferantenverbände. Bei allen Anfertigungen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 3 % der bestellten Menge gestattet. Für die Gleichheit zwischen Andruck und Auflagendruck bzw. zwischen Original und Auflagedruck wird nicht gewährleistet, soweit dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde. Eine Garantie für die Trage-, Pflege- und Qualitätseigenschaften der von uns vertriebenen Bekleidungsstücke wird nur in jenem Ausmaß geleistet, in dem sich die Vorlieferanten uns gegenüber verpflichten.
Für Druck- und Ausführungsfehler, welche der Auftraggeber in den von ihm als druckreif bezeichneten Vorlagen, Abzügen und dergleichen übersehen hat, ist der Auftragnehmer nicht haftbar. Telefonisch oder telegraphisch angeordnete Änderungen bei Motiv und/oder Satz erfolgen durch den Auftragnehmer ohne Haftung für die Richtigkeit.
Unsere Drucke werden unter sorgfältiger Qualitätskontrolle hergestellt. Wir garantieren, daß sie frei von Material- und Herstellungsmängel sind und den angegebenen Echtheiten entsprechen. Drucke, welche nachweislich irgendwelche Fehler aufweisen, werden kostenlos ersetzt. Es können jedoch keine Ansprüche geltend gemacht werden, die über den Druck selbst hinausgehen.
Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich per Einschreibebrief, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Eintreffen der Ware unter Einsendung von Belegen, Mustern, Lieferscheinen erhoben werden. Ordnungsgemäß erhobene und begründete Mängelrügen wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl durch Nachbesserung, Neuanfertigung, Preisnachlass oder Rücknahme der beanstandeten Ware gegen Rückgabe des Kaufpreises entsprechen. Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers, insbesondere auf Schadenersatz, ist gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Etwaige dennoch anfallende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers an den Auftragnehmer sind grundsätzlich mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt und sind gesondert geltend zu machen. Gegenverrechnung mit dem Werklohn ist ausgeschlossen.
Später erhobene und allgemein gehaltene Reklamationen werden nicht anerkannt. Bei verborgenen Mängeln muß die schriftliche Rüge nach Feststellung des Mangels, spätestens aber binnen 2 Monaten nach Eintreffen der Ware erfolgen; die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben unberührt. Die Beweislast dafür, daß es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trifft den Käufer. Alle Beanstandungen müssen genau umschrieben sein. Mängel eines Teiles der Lieferung führen nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung. Bei Teillieferungen ist die Beanstandung des zu beanstandenden Teiles vorzunehmen. Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Schäden und Folgeschäden, die durch mangelhafte Lagerung oder Versand des Druckgutes seitens des Auftraggebers entstanden sind. Beanstandete Ware darf nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Auftragnehmers zurückgesandt werden. Mängelrügen entbinden den Käufer nicht von der Einhaltung der vereinbarten Zahlungen.
Vom Auftraggeber beigestellte Materialien, wie Druckgut, Schablonen usw. sind franko Druckerei anzuliefern. Der Eingang wird bestätigt, ohne Gewähr für die Richtigkeit der in den Lieferdokumenten angegebenen Menge. Der Auftragnehmer ist erst in der Lage, während des Produktionsprozesses eine ordnungsgemäße Übernahme und Überprüfung durchzuführen und haftet lediglich für solche Schäden, die durch eigenes Verschulden entstanden sind. Der Auftragnehmer haftet als Verwahrer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten Materials verbundenen Kosten zu berechnen. Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch Beschnitt, Ausstanzung, Druckzurichtung und Fortdruck gehen mit der Bearbeitung selbsttätig in das Eigentum des Auftragnehmers über.
Für Entwürfe, Reinzeichnungen, Filme und sonstige Unterlagen haften wir im Sinne des Punktes Nr. 14 bis zu einem Zeitpunkt, der 4 Wochen nach Erledigung des Auftrages liegt und auch nur in Höhe des Materialwertes. Darüber hinaus übernehmen wir für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung.
Die von uns hergestellten Schriftsätze, Filme, Schablonen und andere für den Produktionsprozess beigestellten Behelfe bleiben das unveräußerliche Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn der Auftraggeber für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat. Dies gilt auch für Arbeitsbehelfe, welche im Auftrage des zur Lieferung verpflichteten Auftragnehmers von einem anderen Unternehmen hergestellt wurden.
Entwurfs-, Andruck- und Musterkosten werden grundsätzlich gesondert verrechnet und sind in den Lieferpreisen nicht enthalten. Das gleiche gilt für über den üblichen Rahmen hinausgehende Sonderwünsche. Auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Entwürfe und Muster bleiben in jedem Fall Eigentum des Auftragnehmers und werden gesondert berechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung kommt.
Schablonen werden bei Erfordernis für Nachdrucke auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers 3 Jahre lang für diesen kostenfrei aufbewahrt und gewartet. Ansonsten besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung, Schablonen, Papiere, Filme, Muster usw. nach Durchführung des Auftrages zu lagern, es sein denn, es wäre mit dem Auftraggeber eine andere Vereinbarung getroffen worden. In diesem Fall trägt der Auftraggeber Kosten und Gefahr der Lagerung.
Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Druckerzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt er Auftraggeber mit der Abnahme der Lieferung nur das nichtausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten (§ 16 Urheberrechtsgesetz); im übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand des Auftragnehmers unberührt. Dem Auftragnehmer steht das ausschließliche Recht zu, die vom ihm hergestellten Vervielfältigungsmittel (Satz, Filme, Schablonen usw.) und Druckerzeugnisse (Andrucke usw.) zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. Er ist nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungsmittel herauszugeben. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Druckvorlagen zu vervielfältigen oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen, sondern ist berechtigt anzunehmen, daß dem Auftraggeber alle jene Rechte zustehen, die für die Ausführung des Auftrages Dritten gegenüber erforderlich sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schadlos zu halten. Der Auftragnehmer muss solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Auftraggeber auf die Streikverkündigung hin nicht als Streitgenosse des Auftragnehmers dem Verfahren bei, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Auftraggeber ohne Rücksicht auf die Rechtsmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.
Die sich aus unserem Vertragsverhältnis ergebenden Daten werden zum Zweck der Buchführung und Betreuung der Geschäftspartner automationsunterstützt verarbeitet.
Übermittlungen werden nur bei gesetzl. Verpflichtungen und zum Zwecke des Zahlungsverkehrs durchgeführt.
Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle, für die Zahlung der Sitz der Hofer Druck GmbH. Gerichtsstand für beide Teile ist das für Spittal/Drau zuständige Gericht, sofern nicht ein anderer Gerichtsstand zwingend vorgeschrieben ist. Für den Fall, dass einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein sollten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. Teile derselben nicht. Eine unwirksame Regelung gilt durch eine solche Regelung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.